Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.12.2008
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§ 1 Tätigkeitsbereich und Sorgfaltspflicht
1.1. Die motion Team OHG (im Folgenden: Verwender) vermittelt Botendienste und Transporte durch dritte Unternehmen oder führt Transporte und Umzüge sowie die Einlagerung von Gütern selbst durch.
1.2. Der Verwender hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen.
§ 2 Auftragserteilung
2.1. Aufträge und Weisungen können sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, wenn dieses nicht durch die nachfolgenden Regelungen anders bestimmt wird. Nachträgliche Änderungen müssen schriftlich erfolgen.
2.2. Der Auftraggeber hat im erteilten Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Inhalt und Eigenschaften des Gutes, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes sowie weitere für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags offenkundig erhebliche Umstände anzugeben und das Gut auch mit entsprechenden Kennzeichen, wie Adressen und Symbolen für die Handhabung, zu versehen.
2.3. Sind Gegenstand der Beförderung oder Lagerung
Lebende Tiere sowie Pflanzen
Leicht verderbliche oder temperaturgeführte Güter
Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
so hat der Auftraggeber diesen Umstand so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Verwender die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden, und hat etwaige zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen dem Verwender ausdrücklich mitzuteilen.
2.4. Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Verwender oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend. Bei nicht ausreichender oder nicht ausführbarer Weisung darf der Verwender oder das von ihm beauftragte Unternehmen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln.
§ 3 Beförderungs- und Haftungsausschluss
3.1. Der Verwender oder das von ihm beauftragte Drittunternehmen sind berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung des Beförderungsgutes zu verweigern, wenn dieses gesetzlich von einer Beförderung ausgeschlossen ist, insbesondere:
sterbliche Überreste
Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind
Güter, die kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe enthalten
Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffen-Gesetz
Briefsendungen und adressierte Kataloge, die unter die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach § 51 Post-Gesetz fallen

3.2. Der Verwender oder das beauftragte Drittunternehmen können das ausgeschlossene Beförderungsgut auf Kosten des Absenders auch einlagern, zurückbefördern oder - soweit erforderlich - vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender ersatzpflichtig zu werden.
3.3. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus der Beförderung des nach Ziffer 3.1. ausgeschlossenen Gutes eintreten konnte, so wird vermutet, dass dieser Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Verwender ist dann von der Haftung befreit, wenn er selbst die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet hatte. Weitere gesetzliche Haftungsausschlussgründe bleiben hiervon unberührt.
3.4. Für den Fall gelagerter Güter gelten die unter § 3 getroffenen Regelungen entsprechend. Insbesondere ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen, wenn der am Gut eingetretene Schaden seine Ursache in der Sphäre des Auftraggebers oder des Gutes selbst hatte, insbesondere wenn der Schaden durch mangelhafte oder fehlende Verpackung, Schädlingsbefall, Verderb, Rost, Fäulnis oder den §§ 427, 451d HGB entsprechenden Gefahren verursacht wurde.
3.5. Die Haftung des Verwenders ist ausgeschlossen für Schäden an Waren, welche dem Verwender oder dem Drittunternehmen in einem verpackten Zustand seitens des Auftraggebers übergeben wurden und deren Inhalt nicht vor Transport oder Lagerung in einem vertretbaren Rahmen unter Berücksichtigung kaufmännischer Sorgfaltspflichten überprüft werden konnten.
§ 4 Erteilung einer Quittung
4.1. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ihm eine Empfangsbescheinigung erteilt. Auf dieser wird die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt.
4.2. Als Ablieferungsnachweis ist der Verwender oder das von ihm beauftragte Unternehmen berechtigt, vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, eine solche zu erteilen, so ist der Verwender oder das von ihm beauftragte Unternehmen berechtigt, auch bereits ausgeladene Güter wieder an sich zu nehmen und bis zur Erteilung zurückzuhalten.
§ 5 Fristen
5.1. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so ist der Verwender oder das von ihm beauftragte Unternehmen verpflichtet, das Gut innerhalb der Frist abzuliefern, die bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist.
5.2. Leistungshindernisse, die der Verwender oder das in dessen Auftrag tätige Unternehmen nicht zu vertreten hat, befreien diese für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung dadurch unmöglich geworden ist. In diesem Fall sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Verwender sind in diesem Fall die Kosten zu erstatten, die er bis dahin zur Auftragsausführung für erforderlich halten durfte oder die im Interesse des Auftraggebers entstanden sind.


§ 6 Ablieferung und Schadensanzeige
6.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
6.2. Ansprüche wegen einer Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Auftraggeber dem Verwender diese Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen schriftlich anzeigt.
6.3 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes, welches kein Umzugsgut ist, äußerlich erkennbar, so hat der Auftraggeber oder der Empfänger dem Verwender den Verlust oder die Beschädigung spätestens bei Ablieferung des Gutes hinreichend gekennzeichnet schriftlich anzuzeigen. Ansonsten wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand angeliefert worden ist. Für einen äußerlich nicht erkennbaren Verlust oder eine Beschädigung, verlängert sich die Frist auf sieben Tage nach Ablieferung des Gutes.
6.4. Im Falle von Umzugsgut gilt die Regelung des § 6 Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen dem Verwender spätestens am Tag nach der Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen sind.
§ 7 Entgelte und Kosten
7.1. Kosten, die dem Verwender durch den Verstoß des Auftraggebers gegen eine diesem obliegende Mitwirkungspflicht entstehen, insbesondere Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung oder Rücksendungen, hat der Auftraggeber zu tragen, soweit der Verwender diese Aufwendungen zur Auftragsausführung für erforderlich halten durfte.
7.2. Das vereinbarte Entgelt für Transport, Umzug oder Lagerung sowie die angefallenen Kosten  sind vom Auftraggeber spätestens bei Auslieferung dem auftragsausführenden Unternehmen auszuzahlen, sofern nicht eine Rechnungsstellung durch den Verwender im eigenen Namen oder im Auftrag des ausführenden Drittunternehmens vereinbart wurde.
7.3. Eine erteilte Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig.
§ 8 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
8.1. Der Verwender hat wegen aller durch das Vertragsverhältnis begründeten Forderungen – falls der Absender Kaufmann ist auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Transport- oder Lagerverträgen – sowie wegen der aus diesem Vertragsverhältnis künftig entstehenden Forderungen im Falle ihrer Entstehung, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
8.2. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so tritt an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von zwei Wochen, ist der Auftraggeber Kaufmann von einer Woche.
8.3. Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Verwender nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Dabei hat der Verwender stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen.

§ 9 Versicherung des Gutes
9.1. Der Verwender besorgt die Versicherung des an ihn oder an ein für ihn tätiges Unternehmen übergebenen Gutes bei einer Versicherung seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe des Gutes damit beauftragt.
9.2. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat ihn der Verwender auf die Möglichkeit der Versicherung vor Übergabe des Gutes hinzuweisen.
9.3. Der Verwender hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn der Auftraggeber erteilt dem Verwender unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
9.4. Kann der Verwender wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, so hat er dieses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Haftungsbegrenzung gemäß § 451g HGB
10.1. Die Haftung des Verwenders für eine Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes begrenzt.
10.2. Die Haftung des Verwenders bei Verlust oder Beschädigung des transportierten Gutes, welches kein Umzugsgut ist, ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt.
10.3. Bei Verlust oder Beschädigung von transportiertem Umzugsgut ist die Haftung des Verwenders gemäß § 451e HGB auf einen Betrag von € 1.100,00 je Kubikmeter Laderaum, die zur Erfüllung des Vertrages benötigt werden, begrenzt; die Vereinbarung einer weitergehenden Haftung oder Versicherung für das Umzugsgut ist möglich.
10.4. Die Haftung des Verwenders ist bei Verlust oder Beschädigung gelagerten Gutes der Höhe nach auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt.
10.5. Die Haftung des Verwenders ist in den unter § 10 Ziffer 1 - 4 genannten Fällen auf den vertraglichen voraussehbaren Schaden begrenzt, maximal auf einen Betrag von € 2.000.000,-- für jedes Schadensereignis, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Verwender anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Weitere gesetzliche Haftungsbeschränkungen bleiben von den unter § 10 Ziffer 1-5 getroffenen Regelungen unberührt.
10.6. Der Verwender übernimmt keine Haftung für Güter, die auf Anweisung des Auftraggebers auf den Fahrzeugen verbleiben sollen oder für Umzugsgut, das dem Verwender in einem verpackten Zustand übergeben wurde.
10.7. Vorstehende Regelungen zu Haftungsbegrenzungen gelten im Anwendungsbereich des CMR nicht.


§ 11 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verwenders oder durch Personen, die für ihn oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen tätig sind, verursacht worden sind oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
12.1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten Hamburg.
12.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, Hamburg (bei amtsgerichtlichen Streitigkeiten Hamburg-Mitte). Für Ansprüche gegen den Verwender ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
12.3. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13 Geltung der Geschäftsbedingungen
13.1. Die evtl. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
13.2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die in diesem Vertrag aufgestellten Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen als die des Verwenders gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung. Stillschweigen gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten in keinem Fall als Zustimmung.

Unter Rechnungseinheit wird das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds verstanden. Der konkrete Betrag wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Vgl. § 431 IV HGB.